Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Alle Verkäufe erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, wenn nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe.
1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote sind freibleibend. Mit der Präsentation der Waren und der Möglichkeit zur Bestellung ist somit noch kein verbindliches Angebot verbunden. Erst die Bestellung des Käufers stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kauvertrages dar. Die Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder, dieser gleichstehend, durch Rechnungslegung oder durch Lieferung zustande.
3. Preise und Versandkosten
Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und gelten, wenn nichts Anderes vereinbart ist, ab Verkaufsstelle. Hinzu kommen Versandkosten, die von der Versandart und der Größe und dem Gewicht der bestellten Ware abhängig sind. Über die Einzelheiten kann sich der Verkäufer unter (Link auf Versandkosten) informieren.
4. Zahlung
4.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung nur per Vorkasse oder Lastschrifteinzug möglich. Soweit Lastschriften zurückgebucht werden müssen, weil das Konto des Käufers, von dem die fälligen Beträge abgebucht werden sollen, keine oder keine ausreichende Deckung aufweist, oder weil der Käufer die Lastschrift ohne Rechtsgrund widerruft, so verpflichtet sich der Käufer, die dem Verkäufer entstehenden Rücklastschriftgebühren zu erstatten. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, dass der Schaden dem Verkäufer gar nicht oder nicht in der Höhe entstanden ist.
4.2 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist der Verkäufer berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.3 Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.4 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
4.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
5. Lieferung
5.1 Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung der Ware.
5.2 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen (gleich Teillieferungen) abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
5.3 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens 5 Tagen zur Leistung (gleich Lieferung) zu setzen.
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
5.4 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nicht bewirkten Teilleistung Ziffer 4.3 Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
5.5 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich.
5.6 Die Verpflichtung zur Lieferung von Rebenpflanzgut nach dem Saatgutsverkehrgesetz und der Rebpflanzengutverordnung ist in jedem Fall auf die Lieferung aus der eigenen Produktion beschränkt (Vorratsschuld). Reicht das von dem Verkäufer erzeugte Rebenpflanzgut zur Belieferung aller Besteller nicht aus, ist er berechtigt, durch andere Lieferanten zu ergänzen oder die Liefermenge anteilig zu kürzen.
6. Beschaffenheitsvereinbarung Rebpflanzengut
Als vereinbarte Beschaffenheit von Rebpflanzengut gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
* Das Rebenpflanzgut ist art- und sortenecht;
* in Deutschland erzeugtes Rebenpflanzgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 2 zur Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie.
Als geringstmöglicher Schädlingsbefall im Sinne der Anlage 2 zur Rebpflanzgutverordnung gilt Schädlingsbefall, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit zumutbarem Aufwand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gerade noch erkennbar ist. (Dies ist zu klären)
7. Mängelrüge
Wenn der Käufer Unternehmer ist, hat er Rebenpflanzgut unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Übergabe zu untersuchen.
Er hat offensichtliche Mängel des Rebenpflanzguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach Bekanntwerden, gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Verkäufer. Der Verkäufer kann vom Käufer die Mängelrüge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verlängern sich die Fristen in den Sätzen 1 und 2 um drei Werktage, wobei der Zugang der Rüge beim Verkäufer maßgeblich ist. Werden die Fristen für die Mängelrüge nicht eingehalten, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Käufer hat das beanstandete Rebenpflanzgut sachgemäß aufzubewahren und dem Verkäufer die Möglichkeit zur sofortigen Besichtigung und Überprüfung einzuräumen.
8. Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Rebenpflanzguts ist die für den Sitz des Käufers zuständige Offizialberatung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu Rate zu ziehen. Wenn hierdurch keine Klärung erfolgt ist, wird ein für beide Vertragsparteien verbindliches, unparteiisches Sachverständigengutachten erstellt. Die Benennung des Sachverständigen erfolgt durch die für den Sitz des Käufers zuständige Landwirtschaftskammer oder das für den Sitz des Käufers zuständige Regierungspräsidium auf Antrag einer Partei.
Ansprüche wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben hiervon unberührt.
9. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers
9.1. Ein bereits bei Lieferung mangelhaftes Produkt (Gewährleistungsfall) wird vom Verkäufer nach Wahl des Kunden auf Kosten des Verkäufers durch ein mangelfreies ersetzt oder fachgerecht repariert (Nacherfüllung). Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die unter Nr. 6 vereinbarte Beschaffenheit hatte.
Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Schäden beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind oder bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extreme Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnliche physikalische oder elektrische Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statische Elektrizität, Feuer).
9.2 Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
9.4 Der Kunde kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu einem vertragsgerechten Zustand des Produktes führt.
9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb von zwei Jahren. Das gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.
10. Schadensminderungspflicht
Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.
11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
11.1 Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.
11.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware und des Aufwuchses gemäß 11.4 erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entste¬hen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. ver¬bundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
11.3 Der Käufer darf die Ware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder zur Pflanzung verwenden.
11.4 Der Aufwuchs (Vermehrungsmaterial oder/und Trauben) aus dem vom Verkäufer gelieferten Rebenpflanzgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt.
11.5 Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Ware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
11.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
12. Verwendung des Rebenpflanzguts
12.1 Der Käufer verpflichtet sich, das Rebenpflanzgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Insbesondere darf der Käufer das Rebenpflanzgut ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers bzw. Klonzüchters, deren Erteilung im freien Ermessen des Sortenschutzinhabers/Klonzüchters steht, nicht zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial verwenden. Hiervon unberührt ist eine züchterische Bearbeitung des Materials zum Aufbau neuer Klone. Entgegenstehende Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes und der Europäischen Sortenschutzverordnung bleiben hiervon unberührt.
12.2 Verletzt der Käufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1, so hat er auf Verlangen des Verkäufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises des Rebenpflanzgutes zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadensersatz.
13. Streitigkeiten
13.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über Rebpflanzengut nach dem Saatgutsverkehrgesetz und der Rebpflanzengutverordnung nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten (siehe beigefügtes Verzeichnis) oder ein ordentliches Gericht entschieden.
13.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
13.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
13.4. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsstreitigkeit bezüglich der Ware, die nicht Rebpflanzengut nach dem Saatgutsverkehrgesetz und der Rebpflanzengutverordnung betrifft, der Sitz des Verkäufers.
14. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Bedingungen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.
Verzeichnis der Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten gemäß Nr. 13.1 AGB
* Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten bei der Landwirtschaftskammer Hannover, Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
* Süddeutsches Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten, Kerner Platz 10, 70182 Stuttgart
* Schiedsgericht für Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten bei der Mitteldeutschen Produktenbörse e. V., Räcknitzhöhe 35, 01217 Dresden